
Behandlungsfehler liegen in jeder ärztlichen Maßnahme, die nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft unsachgemäß ist. Dieser kann vom Diagnosefehler unterscheiden werden.
Eine Diagnose ist die Feststellung und Beurteilung der erhobenen Befunde. Dafür wird die körperliche Untersuchung und Verschaffung eines eigenen Eindrucks vorausgesetzt, sodass eine solche beispielsweise nicht über das Telefon erstellt werden kann.
Wichtig ist hier die Unterscheidung zwischen Diagnosefehler und Fehldiagnose.
Eine objektiv falsche Diagnose kommt nicht durch eine objektive Sorgfaltspflichtverletzung zustande, vielmehr können Symptome auch auf verschiedene Ursachen hindeuten, sodass hier ein besonders hoher Maßstab an einen Verstoß gesetzt wird.
Der Vorwurf eines Diagnosefehlers kann somit nur gemacht werden, wenn
Bsp.: Nichterkennen eines Herzinfarktes trotz eindeutiger Symptome.
Auch in die Kategorie der Behandlungsfehler gehören Kontroll- und Überwachungsfehler. Diese entstehen bei unzureichender Überwachung des Krankheitsverlaufs. Auch durch fehlende Schutzmaßnahmen oder unzureichende Sicherheitsvorkehrungen kann es zu solchen kommen.
Auch hat man folgende Pflichtverletzung im Gewand eines Horror-Szenarios schon mal gehört: Die im Operationsbereich vergessenen Gegenstände. Ob hier tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung und somit Fahrlässigkeit besteht, ist nicht unbedingt zu bejahen. Es sind immer auch die Umstände des Einzelfalls mit in die Wertung zu ziehen. Auch ist zu beachten, welche Sicherheitsvorkehrungen vorher getroffen worden sind.
Ebenso sind folgende Handlungen als Behandlungsfehler zu qualifizieren:
Ein grober Behandlungsfehler ist ein eindeutiger, fundamentaler Verstoß gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse, der nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf.