
Neben der Fehlergruppe der Behandlungsfehler besteht noch die der Organisationsfehler.
Typischerweise gehören hierzu:
Je komplizierter die Vorgänge und das arbeitsteilige medizinische Geschehen, desto mehr Aufmerksamkeit müssen der Planung, Koordination und Kontrolle der klinischen Abläufe zukommen.
Hier ist zu beachten, dass es mehrere Beteiligte gibt, die eine Schuld tragen können:
Organisationsverschulden von dem Zuständigen, z.B. Chefarzt, bzgl. der Behandlungsabläufe in seiner Abteilung.
Übernahmeverschulden von Mitarbeitern.
Sekundäre Organisationspflichten umfassen die Kontrolle und Verbesserung des Organisationsplans.
Grundsätzlich gilt der Vertrauensgrundsatz, dass jeder an der Behandlung des Patienten Beteiligte darauf vertrauen darf, dass die anderen ihre Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllen. Bestehen jedoch aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthafte Zweifel an der ordnungsgemäßen Arbeit eines Kollegen, so findet der Vertrauensgrundsatz hier seine Grenzen. Es besteht in einer solchen Situation die Pflicht, einen drohenden Schaden abzuwenden.
Typische Fallkonstellationen im Bereich der Arbeitsteilung sind:
Es gilt im Ärztestrafrecht, dass, wer an die Grenzen seines Wissens und Könnens stößt, zur Hinzuziehung eines
Spezialisten verpflichtet ist.
Auch zu beachten gilt hier das Chefarztprinzip. Im organisatorischen Bereich gibt es nichts, was außerhalb des Verantwortlichkeitsbereichs des Chefarztes liegt.
So wird eine Endverantwortung für die ordnungsgemäße Behandlung des Chefarztes angenommen und ihm auch die Pflicht einer adäquaten Organisation und dementsprechenden Kontrollmaßnahmen zugrunde gelegt.