
Die Norm des § 315b StGB beschreibt grundsätzlich Eingriffe in den Straßenverkehr, die von außen in diesen hineinwirken. Tathandlungen aus dem fließenden oder ruhenden, somit aus dem Inneren des Straßenverkehrs, werden nur dann auch unter § 315b StGB gefasst, wenn diese einen verkehrsfeindlichen Charakter besitzen und dadurch solchen Einwirkungen gleichstehen, die von außen in den Verkehr einwirken.
§ 315b StGB kann vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden. Beides steht unter Strafe.
Geschützt wird die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gegen verkehrsfremde Eingriffe von außen.
Um die Norm des § 315b StGB zu verwirklichen sind folgende Voraussetzungen des § 315b I StGB zu verwirklichen:
Um nachzuvollziehen, was einzelne Begrifflichkeiten meinen, werde diese nun genauer beleuchtet.
Oft besteht die Frage, welche Anlagen des Straßenverkehrs in § 315b I Nr. 1 StGB gemeint sein könnten. Anlagen sind zunächst einmal als dauerhafte Einrichtungen zu verstehen, die dem Straßenverkehr dienen. Dazu zählen Verkehrseinrichtungen, Verkehrszeichen, Geschwindigkeitsüberwachungsanlagen, Straßenbeleuchtung, Straßenbahnschienen und Lärmschutzeinrichtungen.
Das Tatbestandsmerkmal des Hindernis-bereitens liegt vor, wenn jemand eine Einwirkung auf den Straßenkörper vornimmt, die geeignet ist, den reibungslosen Verkehrsablauf zu hemmen oder zu gefährden. Beispielhaft aufführen lassen sich hier folgende Sachverhalte: Das Errichten einer Straßensperre, das Spannen eines Seils quer über die Fahrbahn u.v.m.
Diese Tathandlungsalternative hat einen Auffangcharakter und ist deshalb so weit gefasst. Trotzdem ist, um nicht das Bestimmtheitsverbot zu verletzen, ein Tatverhalten zu fordern, welches in seiner Gefährlichkeit den beiden vorgehenden Alternativen gleichsteht. Dies ist meist vom konkreten Fall abhängig und lässt sich aufgrund des weiten Wortlauts des § 315b I Nr. 3 BGB nicht genau festsetzen.
Sind die Voraussetzungen des § 13 StGB gegeben, so kann § 315b I StGB auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Dies zum Beispiel, wenn ein Kraftfahrer ein Hindernis nicht beseitigt, das er durch einen eigenen Unfall oder eigenes Fahrverhalten auf der Fahrbahn hinterlassen hat.
Wie bereits erwähnt, stammen die in § 315b I Nr. 1-3 StGB aufgelisteten Tathandlungen aus dem Äußeren des Straßenverkehrs. Tathandlungen aus dem Inneren können nur unter bestimmten Umständen unter § 315b gefasst werden. Solche Eingriffe können entweder das Bereiten von Hindernissen oder aber die Vornahme eines ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs darstellen.
Erforderlich ist dabei, dass
Der Täter muss zumindest billigend in Kauf nehmen, dass ein anderer Mensch oder eine Sache von bedeutendem Wert durch sein Verhalten geschädigt wird. Nach Auffassung des BGH kann eine bewusste Zweckentfremdung auch vorliegen, wenn sich der Täter objektiv zwar verkehrsgerecht verhält, gleichzeitig aber die Absicht hat, einen Verkehrsunfall herbeizuführen, so etwa bei einem unfallprovozierenden Verhalten.
In einigen Situationen hat es allein der Beifahrer in der Hand, ob es zu einem Unfall kommt, oder nicht. Zum Beispiel das Abziehen des Zündschlüssels während der Fahrt, als auch das Ziehen der Handbremse bei hoher Geschwindigkeit können einen Unfall verursachen. Hierzu wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die Handlungen des Beifahrers nur dann erfasst sind, wenn dieser das Fahrzeug pervertiert. Es folgt eine Gleichstellung zwischen Beifahrer und sonstigen Verkehrsteilnehmern. So ist eine Strafbarkeit nach § 315b StGB allein ausgeschlossen, wenn durch die Handlung des Beifahrers keine Pervertierung des Straßenverkehrs stattfindet. Welcher Ansicht letztendlich bei diesem Streit um die Handlung des Beifahrers zu folgen ist, kann dahinstehen, weil letztendlich eine Bestrafung nach den Straßenverkehrsdelikten möglich ist.